Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Verfahrensbeiständen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.4.2023 - III C 3 - S 7183/19/10003 :002, DOK 2023/0408824
UStG § 4 Nummer 25 Satz 3
Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde zum 1.1.2021 in § 4 Nummer 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Mit der Ergänzung werden nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Damit ist der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil v. 17. 7. 2019 - V R 27/17 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) gefolgt, wonach an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen auf Grund der hier vorliegenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich demnach auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen.
Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.25.2 aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 28.4.2023 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.7.2019 - V R 27/17 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im BFH-Urteil vom 17.7.2019 - V R 27/17 als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
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UStG § 4 Nummer 25 Satz 3
Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) wurde zum 1.1.2021 in § 4 Nummer 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Mit der Ergänzung werden nunmehr Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, als begünstigte Einrichtungen anerkannt.
Damit ist der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil v. 17. 7. 2019 - V R 27/17 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) gefolgt, wonach an der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen auf Grund der hier vorliegenden besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern ein besonderes Gemeinwohlinteresse besteht. Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich demnach auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL berufen.
Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.25.2 aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 28.4.2023 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden.
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.7.2019 - V R 27/17 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im BFH-Urteil vom 17.7.2019 - V R 27/17 als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.