21.06.2017

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 8.6.2017 ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG für ehrenamtliche Tätigkeiten (-III C 3 - S 7185/09/10001-06 - DOK 2017/0499632-) veröffentlicht. Grund dafür war ein BFH-Urteil vom 17.12.2015 Az.: V R 45/14).

BMF-Schreiben
Der BFH hatte entschieden, dass die Tätigkeit als Vorstands- und Ausschussmitglied eines Sparkassenverbandes nicht vom Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 26 UStG umfasst wird. Beide Alternativen - sowohl Buchstabe a als auch Buchstabe b - des § 4 Nr. 26 UStG setzen das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit voraus. Als ehrenamtlich seien nach ständiger Rechtsprechung jene Tätigkeiten anzusehen, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden. Die Satzung des Sparkassenverbandes sei kein Gesetz i.S.d. Rechtsprechung zu § 4 Nr. 26 UStG.

Daraufhin ist unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder der im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6.6.2017 (- III C 3 - S 7532/09/10001 - 2017/0463022), geändert worden war, neu gefasst worden (siehe Linkhinweis).

Linkhinweise:

Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte ausführliche BMF-Schreiben klicken Sie bitte hier (pdf-Format).

BMF-online
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