19.10.2023

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a und b UStG für Laborleistungen

Mit BMF-Schreiben v. 10.10.2023 hat die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.10.2023 - III C 3 - S 7170/20/10002 :001, DOK 2023/0963114

UStG § 4 Nr. 14 Buchstabe a und Buchstabe b

Mit Urteil vom 24.8.2017 - V R 25/16, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift steuerfrei sind.

Diese Rechtsauffassung ist zwischenzeitlich überholt (EuGH v. 18.9.2019, C-700/17 (Peters) sowie BFH v. 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15). Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG.

Abschnitt 4.14.1 Abs. 1 und Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden entsprechend angepasst.

Anwendungsregelung: Die Grundsätze des BFH-Urteils v. 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15) sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o.g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

Die Grundsätze der Entscheidung des BFH v. 28.8.2017 - V R 25/16 sind, soweit die darin vertretene Rechtsauffassung durch das BFH-Urteil v. 18.12.2019 -XI R 23/19 (XI R 23/15) geändert wurde, nicht anzuwenden.
BMF online
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