Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.3.2023 - III C 3 - S 7171/19/10002 :001, DOK 2023/0300307
UStG § 4 Nr. 15
Mit Urteil vom 16.12.2015 - XI R 52/13 hat der BFH entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Das Urteil wird in Kürze im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht.
Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.15.1 neu gefasst. Die Neufassung findet in allen noch offenen Fällen Anwendung.
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UStG § 4 Nr. 15
Mit Urteil vom 16.12.2015 - XI R 52/13 hat der BFH entschieden, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, insoweit unternehmerisch tätig ist und in der Folge umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Das Urteil wird in Kürze im Bundessteuerblatt amtlich veröffentlicht.
Entsprechend hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.15.1 neu gefasst. Die Neufassung findet in allen noch offenen Fällen Anwendung.