10.09.2020

Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten

Mit BMF-Schreiben v. 3.9.2020 reagiert die Finanzverwaltung auf die Gesetzesänderungen, die sich im Bereich des § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG ergeben haben.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 3.9.2020 - S 7187/20/10002 :001, DOK 2020/0879281

UStG § 4 Nr. 27 Buchstabe b

Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 2014, 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten - § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG - zum 1. Januar 2015 neu gefasst und durch Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019, 2451) zum 18. Dezember 2019 redaktionell berichtigt.

Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Absatz 1 Buch-stabe k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistlichen Beistands von der Steuer befreien, erreicht. Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.

Die "Gestellung von Personal" umfasst dabei wie bisher die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen, sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.

Die Finanzverwaltung hat nun aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 4.27.1 an die aktuelle Rechtslage angepasst. Die Grundsätze des BMF - Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.
BMF online
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