Umsatzsteuerberichtigung bei Sollbesteuerung
Niedersächsisches FG 18.8.2016, 5 K 288/15Streitig ist, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahre nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 UStG als uneinbringlich zu berichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelt. Für erfolgreiche Vermittlungen erhält sie von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen. Diese Provisionsforderungen sind nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. V R 51/16 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitbefangenen Leistungen zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin war berechtigt, die sonstigen Leistungen wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsprechend zu mindern.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Das FG führt diese Rechtsprechung des BFH vorliegend fort.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollten, begehrt wird, ist von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.