19.02.2015

Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen von freien Mitarbeitern des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht für Leistungen, die freie Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Steuerfreiheit für Unterrichtsleistungen von anerkannten Einrichtungen und Privatlehrern nach Art. 132 Abs. 1i und j MwStSystRL.

BFH 7.1.2015, V B 102/14
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte in den Streitjahren 2003 bis 2010 als freier Mitarbeiter Dozentenleistungen für den Besucherdienst beim Deutschen Bundestag erbracht. Vertragspartner war die Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in Vorträgen und Führungen auf dem Gelände des Bundestages Gäste über die deutsche Parlamentsgeschichte, Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu informieren. Zur Zielgruppe gehörten Schüler, die im Rahmen von mit öffentlichen Geldern bezuschussten Bildungsfahrten den Deutschen Bundestag besuchten. Das Besucherangebot richtete sich auch an Ausbildungsgänge der Bundeswehr, Lehrer und andere Ausbilder sowie an sonstige Multiplikatoren im Bereich der politischen Bildung.

Das Finanzamt sah die Leistungen des Antragstellers als steuerpflichtig an und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Finanzamt und FG lehnten den Antrag ab. Auf die zugelassene Beschwerde des Antragstellers, mit der sich der Antragsteller nicht gegen seine Unternehmereigenschaft, sondern gegen die Steuerpflicht seiner Leistungen gewandt hatte, hob der BFH den angefochtenen Beschluss auf und gewährte die beantragte AdV.

Gründe:
Zwar waren die Leistungen des Antragstellers nach nationalem Recht steuerpflichtig. Denn weder in eigener Person noch in der seines Auftraggebers lagen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21a UStG vor. Daher konnten die Leistungen des Antragstellers auch nicht nach § 4 Nr. 21b UStG steuerfrei sein.

Es war jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Denn nach Art. 132 Abs. 1i MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen. Begünstigt werden die Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Steuerfrei ist zudem nach Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.

Die vom Antragsteller erbrachten Leistungen stellten bei summarischer Prüfung Schulunterricht i.S.v. Art. 132 Abs. 1i und j MwStSystRL dar. Der Antragsteller behandelte in seinen Führungen und Vorträgen staatspolitische und historische Themen. Aufgabe war es, die Ausbildung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zu vervollständigen und Kenntnisse und Kompetenzen zu vermitteln, die relevant sind im Kontext der Rahmenlehrpläne für Geschichte und Sozialkunde. Bestätigt wurde dies durch die Feststellungen, nach denen es zu den Aufgaben des Antragstellers gehörte, in Vorträgen und Führungen auf dem Gelände des Deutschen Bundestages dessen Gäste insbesondere über die deutsche Parlamentsgeschichte, über Funktion, Struktur und Arbeitsweise der deutschen Volksvertretung sowie über die demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu informieren.

Der Antragsteller erfüllte bei summarischer Prüfung auch die unternehmerbezogenen Voraussetzungen für die nach dem Unionsrecht zu gewährende Steuerfreiheit. Dies galt gleichermaßen für Art. 132 Abs. 1i MwStSystRL wie auch für Art. 132 Abs. 1j MwStSystRL. An seiner Tätigkeit im Rahmen des Besucherführungsdienstes des Deutschen Bundestages bestand zum einen ein hohes Gemeinwohlinteresse. Zum anderen wurde er für seine Tätigkeit durch die Bundesrepublik und damit durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts vergütet. Fraglich bleibt allerdings, ob der Bundestag mit seinem Besucherführungsdienst als Träger einer Bildungseinrichtung i.d.S. anzusehen ist. Denn zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung ist "Träger einer Bildungseinrichtung" nur, wer selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen erbringt. Dies trifft auf den Besucherführungsdienst des Deutschen Bundestages, der seine Leistungen, wie gerichtsbekannt ist, unentgeltlich in der Öffentlichkeit anbietet, nicht zu.

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