Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)
Kurzbesprechung
BFH v. 17.11.2022 - V R 23/20
UStG a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO §§ 67, 365 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; KHG § 17b Abs. 6; BPflV §§ 7, 10
Strittig war in diesem Verfahren, ob die Leistungen der Klägerin aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses im Streitjahr 2006 steuerfrei sind. Der BFH urteilte, dass das FG rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO entschieden habe, dass die Steuerfreiheit der Leistungen eines privaten Krankenhauses in 2006 eine Vorauskalkulation der Selbstkosten erforderte.
Zwar habe das FG zu Recht entschieden, dass eine Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Krankenhausleistungen nicht aus § 67 Abs. 1 AO folge. Rechtsfehlerhaft wurde durch das FG aber eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO wegen Fehlens einer Vergleichsberechnung der Pflegesätze auf Selbstkostenbasis im Wege der Vorauskalkulation verneint. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002 wurde das sog. DRG-Vergütungssystem eingeführt, wonach stationäre Leistungen in Fallpauschalen zu berechnen sind. Aus dieser Änderung des Vergütungssystems folge, dass das Fehlen einer Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen der Steuerfreiheit der Krankenhausleistungen nicht mehr entgegenstehe, so die Argumentation des V. Senats.
Auf die Revision der Klägerin hin wurde das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO §§ 67, 365 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; KHG § 17b Abs. 6; BPflV §§ 7, 10
Strittig war in diesem Verfahren, ob die Leistungen der Klägerin aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses im Streitjahr 2006 steuerfrei sind. Der BFH urteilte, dass das FG rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO entschieden habe, dass die Steuerfreiheit der Leistungen eines privaten Krankenhauses in 2006 eine Vorauskalkulation der Selbstkosten erforderte.
Zwar habe das FG zu Recht entschieden, dass eine Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Krankenhausleistungen nicht aus § 67 Abs. 1 AO folge. Rechtsfehlerhaft wurde durch das FG aber eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO wegen Fehlens einer Vergleichsberechnung der Pflegesätze auf Selbstkostenbasis im Wege der Vorauskalkulation verneint. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom 23.4.2002 wurde das sog. DRG-Vergütungssystem eingeführt, wonach stationäre Leistungen in Fallpauschalen zu berechnen sind. Aus dieser Änderung des Vergütungssystems folge, dass das Fehlen einer Vorauskalkulation nach Selbstkostengrundsätzen der Steuerfreiheit der Krankenhausleistungen nicht mehr entgegenstehe, so die Argumentation des V. Senats.
Auf die Revision der Klägerin hin wurde das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.