Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSysRL?
FG Hamburg v. 14.12.2018 - 6 K 187/17Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2008 bis 2010 eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenfahrten gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er war der Ansicht, dass seine Kurse nebst Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nicht vorlägen. Die vom Kläger gegebenen Surf- und Segelkurse seien von der tatsächlichen Dauer her nicht ausreichend, da ein Erziehungszweck während dieser Zeit nicht erreicht werden könne. Die vom Kläger angebotenen Kurse seien zudem überwiegend Freizeitgestaltung gewesen. Eine Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG sei ebenfalls nicht gegeben, weil die dafür erforderliche Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde nicht ausgestellt worden sei. Der Surfschein werde gerade nicht durch staatliche Stellen abgenommen.
Das FG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob und ggfs. in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Gründe:
Die Durchführung von Surf- und Segelkursen im zeitlichen Umfang von zwölf Stunden ist nicht nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch dann, wenn der Kurs mit einer Prüfung abschließt und die Teilnehmer jünger als 27 Jahre alt sind und in der Surf- und Segelschule während des Kurses wohnen. Der Senat neigt aber zu der Ansicht, dass die Tätigkeit des Klägers die leistungsbezogenen Voraussetzungen sowohl des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i als auch des Buchst. j MwStSystRL in Teilbereichen erfüllt.
Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedsstaat anerkannte und Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts wird vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage haben Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, etwa für den Unterricht von Tango-Lehrern. Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig (C-449/17).
Der Senat hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Er will deshalb u.a. vom EuGH wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich auf dem Justizportal Hamburg.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf).