19.11.2020

Umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler

Mit BMF-Schreiben v. 12.11.2020 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler aktualisiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.11.2020 - III C 3 -S 7177/17/10001, DOK 2020/1169552

UStG § 4 Nr. 20 und § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a

Die Finanzbehörde hat nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG gleichartig ist. Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die "auf einem hohen Niveau" arbeiten.

Der BFH versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen.

Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden. Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass auf die Tätig-keit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines "ausübenden Künstlers" handelt.

Die Abschnitte 4.20 und 12.5 des Umsatzsteuer - Anw2endungserlasses wurden entsprechend angepasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Vertragspartner die Leistungen -auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - abweichend von den vorgenannten Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandeln bzw. diese Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen.
BMF online
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