Umsatzsteuerliche Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 24.3.2020 - III C 3 - S 7172/19/10002 :003, DOK 2020/0080945
UStG § 4 Nr. 16
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) am 29. 12. 2016 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. 1. 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. "Komplexleistungen" nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapitel SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. 1. 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der "Einrichtung" im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr verwendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als "Leistungserbringer" bezeichnet werden. Im SGB XII tritt an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen "stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" die Begrifflichkeit der "besonderen Wohnformen".
In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 BTHG zum 1. 1. 2018 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum 1. 1. 2020 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG angepasst.
Das BMF hat zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen im Einzelnen Stellung genommen und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in den Abschnitten 4.12.6, 4.16.3, 4.16.5 und 4.16.6 an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf ab dem 1.1.2020 in derartigen Einrichtungen erbrachte Umsätze anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Einrichtungen die Umsätze bis zum 31. 3. 2020 aufgrund eines vor Veröffentlichung dieses BMF- Schreibens im BStBl I abgeschlossenen Vertrags umsatzsteuerpflichtig behandeln.
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UStG § 4 Nr. 16
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) am 29. 12. 2016 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. 1. 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. "Komplexleistungen" nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapitel SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leistungen zum 1. 1. 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der "Einrichtung" im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr verwendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als "Leistungserbringer" bezeichnet werden. Im SGB XII tritt an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen "stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe" die Begrifflichkeit der "besonderen Wohnformen".
In Folge der Änderungen im SGB IX sowie im SGB XII wurde durch Artikel 17 BTHG zum 1. 1. 2018 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe e, f und h UStG und durch Artikel 20 Abs. 7 des BTHG zum 1. 1. 2020 § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG angepasst.
Das BMF hat zur Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen im Einzelnen Stellung genommen und den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in den Abschnitten 4.12.6, 4.16.3, 4.16.5 und 4.16.6 an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf ab dem 1.1.2020 in derartigen Einrichtungen erbrachte Umsätze anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Einrichtungen die Umsätze bis zum 31. 3. 2020 aufgrund eines vor Veröffentlichung dieses BMF- Schreibens im BStBl I abgeschlossenen Vertrags umsatzsteuerpflichtig behandeln.