Umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen durch Apotheken; Grippeschutzimpfungen und Sichtvergaben von Substitutionsmitteln
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.3.2021 - III C 3 - S 7170/20/10005 :001, DOK 2021/0226645
UStG § 4 Nr. 14
Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.
Das BMF hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 entsprechend ergänzt. Die Ergänzung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass umsatzsteuerpflichtig behandelt.
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UStG § 4 Nr. 14
Durch Artikel 1 Nr. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 22. Mai 2017 wurde zum 30. Mai 2017 die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an den Patienten zum unmittelbaren Verbrauch geregelt. Ferner wurde durch Artikel 2 Nr. 5a des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I 2020, 148) zum 1. März 2020 durch § 132j SGB V die Möglichkeit regionaler Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen.
Das BMF hat hierzu den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 entsprechend ergänzt. Die Ergänzung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass umsatzsteuerpflichtig behandelt.