Umsatzsteuerliche Beurteilung von plazierungsabhängigen Preisgeldern
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.5.2019 - III C 2 - S 7100/19/10001:005, DOK 2019/0396931
UStG § 1 Abs. 1
Mit Urteilen v. 30.8.2017 - XI R 37/14 u.v. 2.8.2018 - V R 21/16 hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Umsetzung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von plazierungsabhängigen Preisgeldern nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt. Die Finanzverwaltung folgt diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und wird die vorgenannten BFH - Entscheidungen amtlich veröffentlichen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass v. 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 864) wurde in den Abschnitten 1.1, 12.2 und 12.3 entsprechend angepasst. Die Urteilsgrundsätze gelten für plazierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen und Pokerturnieren, bei sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Glücksspielen und Ähnlichem. Sie gelten jedoch nicht für Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers, da deren sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht und der Spieleinsatz der Teilnehmer hierfür entgeltliche Gegenleistung ist.
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UStG § 1 Abs. 1
Mit Urteilen v. 30.8.2017 - XI R 37/14 u.v. 2.8.2018 - V R 21/16 hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und unter Umsetzung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von plazierungsabhängigen Preisgeldern nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt. Die Finanzverwaltung folgt diesen Rechtsprechungsgrundsätzen und wird die vorgenannten BFH - Entscheidungen amtlich veröffentlichen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass v. 1.10.2010 (BStBl. I 2010, 864) wurde in den Abschnitten 1.1, 12.2 und 12.3 entsprechend angepasst. Die Urteilsgrundsätze gelten für plazierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen und Pokerturnieren, bei sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Glücksspielen und Ähnlichem. Sie gelten jedoch nicht für Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers, da deren sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht und der Spieleinsatz der Teilnehmer hierfür entgeltliche Gegenleistung ist.