11.04.2019

Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mit BMF-Scheiben v. 8.4.2019 geht die Finanzverwaltung ausführlich auf die möglichen umsatzsteuerlichen Folgen eines ungeregelten Brexit ein.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.4.2019 - III C 1 -S 7050/19/10001 :002, DOK 2019/0296642

Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit das Verfahren nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ein. Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12. April 2019 ein ungeregelter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.

Aufgrund des Austritts ergeben sich Auswirkungen auf die Anwendung des deutschen Umsatzsteuerrechts. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatz-steuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.

Das BMF - Scheiben erläutert ausführlich
  • die zur Anwendung kommenden Vorschriften;
  • die Behandlung von Lieferungen vor dem 13. April 2019, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 12. April 2019 in das Vereinigte Königreich oder in das Inland gelangen;
  • Umsätze in Konsignationslagern;
  • die Behandlung von sonstigen Leistungen (Dauerleistungen), deren Erbringung vor dem 13. April 2019 beginnt und nach dem 12. April 2019 endet;
  • die kleine einzige Anlaufstelle (Mini-One-Stop-Shop) für bestimmte Dienstleistungen;
  • das Vorsteuer-Vergütungsverfahren;
  • das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG;
  • die Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG);
  • die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
     
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