Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage
Kurzbesprechung
BFH v. 18.11.2021 - V R 17/20
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1
Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Stpfl. im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Stpfl. kostenfrei zur Nutzung überlassenen gemeindlichen Sportanlage aus den Streitjahren 2011 bis 2014.
Der Stpfl. ist ein eingetragener Sportverein und nutzte seit dem Jahr 1989 die gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Stpfl. nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Stpfl. war berechtigt, das auf dem Grundstück der Sportanlage belegene Sportheim zu verpachten, wovon der Stpfl. ab Januar 2012 auch Gebrauch machte. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Stpfl. gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt der Stpfl. von der Gemeinde jeweils jährliche Zuschüsse für Betriebskosten, den Platzwart, die Platzpflege und für Mäharbeiten. Der Stpfl. behandelte die erhaltenen Zuschüsse in seinen Umsatzsteuererklärungen jeweils als nicht steuerbar. Davon abweichend unterwarf das FA die Zuschüsse für die Bewirtschaftung der Umsatzbesteuerung. Die dagegen erhobene Klage des Stpfl. blieb erfolglos.
Die durch den Stpfl. eingelegte Revision gegen die Entscheidung des FG Nds. ist - aus anderen als den geltend gemachten Gründen - begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Nach Auffassung des BFH stellen die Zahlungen der Gemeinde keine Gegenleistung für von dem Stpfl. im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen dar; vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse. Das FG habe bei seiner Würdigung, die Zahlungen der Gemeinde seien eine Gegenleistung für die von dem Stpfl. erbrachten Bewirtschaftungsleistungen, jedoch nicht hinreichend den von der Gemeinde mit den Zahlungen verfolgten Zweck berücksichtigt. Denn, so zeige die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Stpfl., bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Stpfl. aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit i.S.d. örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.
Die abweichende tatsächliche Würdigung des FG zum Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt steht nicht entgegen. Zwar ist diese für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht. So liegt der Fall hier, weil das FG seine Würdigung vor allem auf den Wortlaut der vertraglichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Pflege der Sportanlage gestützt hat, ohne den von der Gemeinde damit verfolgten übergeordneten Zweck in seine Erwägungen einzubeziehen.
Die Sache ist nicht spruchreif. Die von der Gemeinde an den Stpfl. in den Streitjahren gezahlten Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar. Der BFH führt aus, dass es weiterer Feststellungen bedarf, um abschließend beurteilen zu können, inwieweit zugleich der bisherige - vollständige - Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage (Mäharbeiten, Instandsetzung von Zuwegung und Heizungsanlage) von dem Stpfl. gezahlten Vorsteuern entfällt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1
Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen einer Gemeinde an den Stpfl. im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der dem Stpfl. kostenfrei zur Nutzung überlassenen gemeindlichen Sportanlage aus den Streitjahren 2011 bis 2014.
Der Stpfl. ist ein eingetragener Sportverein und nutzte seit dem Jahr 1989 die gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Stpfl. nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Stpfl. war berechtigt, das auf dem Grundstück der Sportanlage belegene Sportheim zu verpachten, wovon der Stpfl. ab Januar 2012 auch Gebrauch machte. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Stpfl. gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. In den Jahren 2011 bis 2013 erhielt der Stpfl. von der Gemeinde jeweils jährliche Zuschüsse für Betriebskosten, den Platzwart, die Platzpflege und für Mäharbeiten. Der Stpfl. behandelte die erhaltenen Zuschüsse in seinen Umsatzsteuererklärungen jeweils als nicht steuerbar. Davon abweichend unterwarf das FA die Zuschüsse für die Bewirtschaftung der Umsatzbesteuerung. Die dagegen erhobene Klage des Stpfl. blieb erfolglos.
Die durch den Stpfl. eingelegte Revision gegen die Entscheidung des FG Nds. ist - aus anderen als den geltend gemachten Gründen - begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Nach Auffassung des BFH stellen die Zahlungen der Gemeinde keine Gegenleistung für von dem Stpfl. im Rahmen eines entgeltlichen Leistungsaustauschs erbrachte Bewirtschaftungsleistungen dar; vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen um nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse. Das FG habe bei seiner Würdigung, die Zahlungen der Gemeinde seien eine Gegenleistung für die von dem Stpfl. erbrachten Bewirtschaftungsleistungen, jedoch nicht hinreichend den von der Gemeinde mit den Zahlungen verfolgten Zweck berücksichtigt. Denn, so zeige die langfristige und zudem unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Stpfl., bestimmte Sportangebote vorzuhalten, andererseits, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Stpfl. aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit i.S.d. örtlichen Gemeinschaft nachzugehen.
Die abweichende tatsächliche Würdigung des FG zum Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Entgelt steht nicht entgegen. Zwar ist diese für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindend. Etwas anderes gilt jedoch insbesondere, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht. So liegt der Fall hier, weil das FG seine Würdigung vor allem auf den Wortlaut der vertraglichen Regelungen zur Bewirtschaftung und Pflege der Sportanlage gestützt hat, ohne den von der Gemeinde damit verfolgten übergeordneten Zweck in seine Erwägungen einzubeziehen.
Die Sache ist nicht spruchreif. Die von der Gemeinde an den Stpfl. in den Streitjahren gezahlten Zuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar. Der BFH führt aus, dass es weiterer Feststellungen bedarf, um abschließend beurteilen zu können, inwieweit zugleich der bisherige - vollständige - Abzug der im Rahmen der Bewirtschaftung der Sportanlage (Mäharbeiten, Instandsetzung von Zuwegung und Heizungsanlage) von dem Stpfl. gezahlten Vorsteuern entfällt.