Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen
BMF-SchreibenUStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Mit Urteil vom 7. Februar 2018 - XI R 17/17 hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als "Lieferung von Wasser" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung nun wie folgt an:
- Ein Hauswasseranschluss ist die Verbindungsstelle zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmers und den Leitungen des Verbrauchers bzw. den Hauseinführungen. "Legen eines Hauswasseranschlusses" ist die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer. "Legen eines Hauswasseranschlusses" umfasst alle Leistungen, die der den Anschluss verlegende Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt. Dabei umfasst die Begünstigung auch übliche Nebenleistungen, wie z. B. den Bodenaushub, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden und der Hauptleistung "Legen eines Hauswasseranschlusses" ausschließlich und unmittelbar dienen. Nicht begünstigt sind dagegen Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung "Legen eines Hauswasseranschlusses" erbringt. Ebenso wenig sind Leistungen begünstigt, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen. Insbesondere nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.
- Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen.
- Nach Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE stellt das "Legen von Hausanschlüssen" durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung dar, wenn es sich hierbei um eine eigenständige Leistung handelt. Änderungen dieser Verwaltungsauffassung hält das BMF aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BFH für nicht angezeigt. Denn die Entscheidung des BFH hat ausschließlich Bedeutung für Zwecke des ermäßigten Steuersatzes. Der Charakter des Umsatzes als Bauleistung in Form der "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz" bleibt vollständig erhalten und das "Legen eines Hausanschlusses" kann weiterhin einen Anwendungsfall des § 13b UStG darstellen. Dabei ist eine Personenidentität auf der Empfängerseite für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht notwendig (BFH v. 8. 10. 2008 - V R 27/06, BStBl II 2009, 325).
- Bei Anschlussbeiträgen und Baukostenbeiträgen ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, ist auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung ermäßigt zu besteuern.
- Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbständige Hauptleistung beurteilt werden. Eines Rückgriffs auf die neue BFH-Rechtsprechung bedarf es insofern nicht.
Vor diesem veränderten rechtlichen Hintergrund hat das BMF den Umsatzsteuer - Anwendungserlass in Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 entsprechend geändert.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen beanstandet es die Finanzverwaltung- auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 7. April 2009, BStBl. I 2009, 531 beruft.