Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten und Vermarktungsgebühren
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.6.2023 - III C 2 - S 7200/19/10006 :001, DOK 2023/0553095
UStG § 1
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11.10.2022 - XI R 12/20 (NV), entschieden, dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt. Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.
Ferner ergibt sich aus dem BFH-Beschluss v. 13.9.2022 - XI R 8/20 (zur Veröffentlichung bestimmt), dass in dem Falle, in dem eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, sog. Marktgebühren, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen sind. Der BFH verneint eine dem Regelsteuersatz unterliegende Vermarktungsleistung der Erzeugerorganisation gegenüber den jeweiligen Landwirten damit, dass die Vermarktung der von ihr verkauften Erzeugnisse in eigenem Namen vor allem in ihrem eigenen Interesse liegen würde. Infolge der Tätigkeit der Genossenschaft bei der zentralen Vermarktung sei davon auszugehen, dass diese für die Waren höhere Verkaufspreise erzielen kann.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 1.1 einen neuen Absatz 26 eingefügt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend von Abschnitt 1.1 Abs. 26 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt worden ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 1
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11.10.2022 - XI R 12/20 (NV), entschieden, dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt. Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.
Ferner ergibt sich aus dem BFH-Beschluss v. 13.9.2022 - XI R 8/20 (zur Veröffentlichung bestimmt), dass in dem Falle, in dem eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, sog. Marktgebühren, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen sind. Der BFH verneint eine dem Regelsteuersatz unterliegende Vermarktungsleistung der Erzeugerorganisation gegenüber den jeweiligen Landwirten damit, dass die Vermarktung der von ihr verkauften Erzeugnisse in eigenem Namen vor allem in ihrem eigenen Interesse liegen würde. Infolge der Tätigkeit der Genossenschaft bei der zentralen Vermarktung sei davon auszugehen, dass diese für die Waren höhere Verkaufspreise erzielen kann.
Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 1.1 einen neuen Absatz 26 eingefügt.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Schreibens beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend von Abschnitt 1.1 Abs. 26 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses behandelt worden ist.