Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.10.2024 - III C 2 - S 7100/19/10004 :006, DOK 2024/0811660
UStG § 1
Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens stellen echter Schadensersatz dar. Entsprechend wurde Abschnitt 1.3 Abs. 9 Umsatzsteuer - Anwendungserlass um eine Nummer 4 "Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz)" ergänzt.
Die Grundsätze des BMF - Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1. Januar 2025 beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
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UStG § 1
Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens stellen echter Schadensersatz dar. Entsprechend wurde Abschnitt 1.3 Abs. 9 Umsatzsteuer - Anwendungserlass um eine Nummer 4 "Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens (Kartellschadensersatz)" ergänzt.
Die Grundsätze des BMF - Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1. Januar 2025 beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.