13.04.2023

Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln

Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2023 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 21.4.2022 - V R 2/22 (V R 6/18) reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.4.2023 - III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DOK 2023/0328468

UStG§ 12 Abs. 2 Nr. 1

Mit Urteil vom 21.4.2022 - V R 2/22 (V R 6/18) hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3.2.2022 - C-515/20, EU:C:2022:73 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Der BFH vollzieht damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil v. 21.4.2022 ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Auf andere nicht in der Anlage 2 zu § 12 UStG enthaltene Waren ist diese BFH - Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden. Denn die im UStG vorgesehene Verweisung auf den Zolltarif stellt auch weiterhin ein unionsrechtlich als zulässig anerkanntes und grundsätzlich auch geeignetes Abgrenzungskriterium für Zwecke der Steuersatzbestimmung dar.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
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