Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.9.2023 - III C 2 - S 7221/19/10002 :004, DOK 2023/0947766
UStG § 12
Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl I 2023, 733), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil v. 21.4.2022 - V R 2/22 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - jedoch nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nun bis zum 31.12.2023 verlängert.
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UStG § 12
Mit BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl I 2023, 733), haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil v. 21.4.2022 - V R 2/22 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - jedoch nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nun bis zum 31.12.2023 verlängert.