Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit
EuGH 22.10.2015, C-264/14David Hedqvist ist schwedischer Staatsbürger und beabsichtigt Dienstleistungen zu erbringen, die im Umtausch konventioneller Währungen in die virtuelle Währung "Bitcoin" und umgekehrt bestehen. "Bitcoins" werden im Internet für Zahlungen zwischen Privatpersonen sowie in bestimmten Internetshops verwendet. Die Nutzer können die Währung auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen.
Vor der Durchführung solcher Umsätze hatte David Hedqvist beim schwedischen Steuerrechtsausschuss einen Vorbescheid beantragt, um in Erfahrung zu bringen, ob beim An- und Verkauf von "Bitcoin"-Einheiten Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Ansicht des Ausschusses sind "Bitcoins" ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird. Die geplanten Umsätze müssten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.
Die schwedische Steuerbehörde, legte gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim Obersten Verwaltungsgericht Schwedens Klage ein. Sie machte geltend, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob solche Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.
Der EuGH hat beide Fragen bejaht.
Die Gründe:
Der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit.
Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" (und umgekehrt) stellen Dienstleistungen gegen Entgelt i.S.d. Richtlinie 2006/112/EG dar, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Herrn Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, d.h. der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die Währungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.
Diese Umsätze sind auch nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit "Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind" bezieht, von der Mehrwertsteuer befreit. Die Bestimmung würde nämlich ansonsten - im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten - einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Umsätze wie die von Herrn Hedqvist geplanten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen würden.
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