14.01.2021

Unberechtigter Steuerausweis; Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG

Mit BMF-Schreiben v. 11.1.2021 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 21. 9. 2016 - XI R 4/15 zum unberechtigten Steuerausweis reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.1.2021 - III C 2 - S 7283/19/10001 :001, DOK 2021/0015688

UStG § 14c Abs. 2

Mit Urteil vom 21. 9. 2016 - XI R 4/15, hat der BFH entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.

Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 USt aufgezählten Merkmale aufweist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Denn Gegenstand der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten.

Die Abschnitte 14c.1 und 14c.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden entsprechend aktualisiert. Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
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