Unfall mit Leasingwagen: Besonderheiten in der Unfallschadenregulierung
BGH 7.3.2017, VI ZR 125/16Der Kläger nahm die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch. Er selbst war zum Unfallzeitpunkt Halter eines an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1) war Halter des gegnerischen Fahrzeugs, die Beklagte zu 2) dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Beklagte zu 2) legte ihrer Regulierung eine Haftungsquote von 50/50 zugrunde.
Die den Fahrzeugkredit finanzierende Bank und Sicherungseigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ermächtigte den Kläger, ihre Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger begehrte in gewillkürter Prozessstandschaft Ersatz restlicher Reparaturkosten, der Wertminderung des Fahrzeugs und vorgerichtlicher Sachverständigenkosten sowie aus eigenem Recht Ersatz des Nutzungsausfalls und einer allgemeinen Kostenpauschale.
Der Hergang des Unfalls ließ sich nicht aufklären, ein Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer ebenso wenig feststellen. Das AG verurteilte die Beklagten zur Zahlung auf Grundlage einer Haftungsverteilung von 50/50. Auf die Berufung des Klägers, der die Feststellung des AGs, der Unfallhergang sei unaufklärbar, nicht angegriffen hatte, verurteilte das LG die Beklagten zur vollständigen Zahlung fahrzeugbezogener Schadenspositionen (Sachschaden, Minderwert, Sachverständigenkosten) und bestätigte im Übrigen die vom AG angenommene Haftungsquote. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Der Kläger war befugt, die Ansprüche der Sicherungseigentümerin, die im Revisionsverfahren allein noch von Interesse waren, in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt wurde und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat. Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Darüber hinaus muss sich der Prozessführende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht. Diese Voraussetzungen waren hier aber erfüllt.
Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass den Ansprüchen der das Fahrzeug nicht haltenden Sicherungseigentümerin die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden kann, war richtig. Eine Norm, aufgrund derer sich der nicht haltende Sicherungseigentümer die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten, vom Sicherungsgeber gehaltenen Fahrzeugs zurechnen lassen müsste, bestand nicht. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr nach § 17 StVG schied aus. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2007 (Az.: VI ZR 199/06) seine Auffassung bekräftigt, dass § 17 StVG nur anzuwenden ist, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmun-gen des Straßenverkehrsgesetzes haftet. Eine Erstreckung des Normanwendungsbereichs auf den nicht haltenden Sicherungseigentümer ist abzulehnen, insbesondere nachdem der Gesetzgeber durch die Änderung des § 17 Abs. 3 S. 3 StVG im Juli 2002 zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich der Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war, und eine über § 17 Abs. 3 S. 3 StVG hinausgehende Änderung nicht vorgenommen hat.
Als Zurechnungsnorm schied zudem § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB aus. Ohne festgestelltes Verschulden des Führers des klägerischen Fahrzeugs sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 9 StVG nicht gegeben, denn § 9 StVG setzt ein Verschulden voraus. Auch eine Zurechnung gem. § 278 BGB kam schon mangels Bestehens einer Sonderverbindung zwischen der Sicherungseigentümerin und den Beklagten nicht in Betracht. Ein anderes Ergebnis ergab sich auch nicht, wenn man mit den Vorinstanzen und den Parteien von einem dinglichen Anwartschaftsrecht des Klägers bezogen auf das Eigentum an dem unfallbeteiligten Kfz ausgegangen wäre. Etwaige eigene Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der Verletzung seines Anwartschaftsrechtes oder der Beschädigung des Sicherungsgutes standen seiner Geltendmachung der Rechte der Sicherungseigentümerin nicht entgegen. Auf solche eigenen Rechte hatte der Kläger seine Klage nämlich nicht gestützt, sondern lediglich auf die der Sicherungseigentümerin.
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