Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch die klagenden Gesellschaften des Ausgangsverfahrens
EuGH 25.7.2018, C-135/16Die klagenden vier Gesellschaften der Georgsmarienhütte-Gruppe - namentlich die Georgsmarienhütte GmbH, die Stahlwerk Bous GmbH, die Schmiedag GmbH und die Harz Guss Zorge GmbH - wenden sich vor dem VG Frankfurt a.M. gegen die Bescheide des deutschen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), mit denen im Anschluss an den vorgenannten Kommissionsbeschluss die ihnen zuvor für die Jahre 2013 und 2014 gewährte Begrenzung der EEG-Umlage in Höhe eines Teilbetrags zurückgenommen wurde.
Vor dem VG stellten die Klägerinnen im Wesentlichen die Gültigkeit des Kommissionsbeschlusses insoweit in Abrede, als darin die Begrenzung der EEG-Umlage als "staatliche Beihilfe" i.S.d. Art. 107 AEUV qualifiziert worden ist. Das VG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob der Kommissionsbeschluss gegen den AEU-Vertrag verstößt, indem die Kommission die Begrenzung der EEG-Umlage als Beihilfe i.S.v. Art. 107 AEUV qualifiziert.
Der EuGH wies das vom VG eingereichte Vorabentscheidungsersuchen zurück.
Die Gründe:
Das vom VG eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Die Klägerinnen waren zweifellos zu einer Nichtigkeitsklage i.S.d. Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen den Kommissionsbeschluss vor dem EuG befugt. Von dieser Befugnis haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es steht zwar fest, dass jede von ihnen beim EuG Klage erhoben hatte auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzgl. der Maßnahmen zu eröffnen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver Unternehmen durchgeführt hat. Das EuG stellte jedoch - da das förmliche Prüfverfahren in der Zwischenzeit durch den Erlass des streitigen Beschlusses abgeschlossen worden war - die Erledigung jener Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache fest, weil die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens eingereichten Klagen gegenstandslos geworden waren.
Mit diesen Klagen gingen außerdem Anträge auf Anpassung der Klageanträge einher, die die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens im Laufe des Verfahrens eingereicht hatten und mit denen auch die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zum Gegenstand der Klagen gemacht werden sollte. Das EuG wies diese Anträge jedoch als unzulässig zurück, weil der streitige Beschluss den Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens weder abgeändert noch ersetzt hatte und er auch nicht den gleichen Gegenstand hatte. Außerdem ist zu betonen, dass das EuG jeweils ausdrücklich klarstellte, dass die Zurückweisung der Anpassungsanträge, mit denen die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehrt wurde, unbeschadet der den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit erfolgte, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben. Die Klägerinnen erhoben beim EuG jedoch keine neue Klage.
Daher können die Klägerinnen sich für ihre Klagen vor dem VG gegen nationale Maßnahmen zur Durchführung des Kommissionsbeschlusses nicht auf dessen Ungültigkeit berufen. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, da die Gültigkeit des Kommissionsbeschlusses vor dem VG Frankfurt a.M. nicht berechtigt in Frage gestellt worden ist, unzulässig.
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