Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 21. 12. 2021 - VII R 21/19
AO § 139b Abs 3, § 228, § 231 Abs 1 S 1 Nr. 7, § 261
Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis waren nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat.
Die BZSt-Online-Anfrage hat die Zahlungsverjährung, deren Frist andernfalls am 31.12.2015 abgelaufen wäre, wirksam unterbrochen. Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).
Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen.
Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung der Ermittlungsmaßnahmen nicht. Die Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO stellt einen Realakt dar. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.
Denn es ist gerade bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthalt nicht möglich, das zuständige FA vorab zu ermitteln. Dass eine Finanzbehörde hier nicht willkürlich tätig wird und nicht irgendeine beliebige Finanzbehörde die Verjährung unterbrechen kann, wird durch das weitere, o.g. Tatbestandsmerkmal erreicht, dass die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein muss.
Der BFH hält an dieser Rechtsprechung fest. Folglich wurde im Streitfall die Verjährung durch die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 unterbrochen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 139b Abs 3, § 228, § 231 Abs 1 S 1 Nr. 7, § 261
Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis waren nicht durch Verjährung erloschen. Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO unterbrochen hat.
Die BZSt-Online-Anfrage hat die Zahlungsverjährung, deren Frist andernfalls am 31.12.2015 abgelaufen wäre, wirksam unterbrochen. Die fünfjährige Zahlungsverjährung (§ 228 Satz 2 AO) wird durch die in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO abschließend aufgezählten Maßnahmen unterbrochen. Hierzu gehören u.a. Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO). Liegen die Voraussetzungen einer Verjährungsunterbrechung vor, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, eine neue fünfjährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO).
Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Verjährungsunterbrechung eine nach außen wirkende Maßnahme gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen reichen nicht aus. Allerdings ist die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Wohnsitzanfrage nicht davon abhängig, dass der Zahlungspflichtige von dieser Maßnahme erfährt. Maßgebend ist allein, dass das FA den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und dies über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Bei einer Verjährungsunterbrechung durch Ermittlungen zum Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen muss hinzukommen, dass das FA einen besonderen Anlass hatte, zur Realisierung des Zahlungsanspruchs entsprechende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten. Ein solcher Anlass besteht nur, wenn dem FA der Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unbekannt ist. Eine rein schematische Anfrage kann die Verjährung nicht unterbrechen.
Ferner muss die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung der Ermittlungsmaßnahmen nicht. Die Unterbrechungshandlung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO stellt einen Realakt dar. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.
Denn es ist gerade bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthalt nicht möglich, das zuständige FA vorab zu ermitteln. Dass eine Finanzbehörde hier nicht willkürlich tätig wird und nicht irgendeine beliebige Finanzbehörde die Verjährung unterbrechen kann, wird durch das weitere, o.g. Tatbestandsmerkmal erreicht, dass die Maßnahme auf die Realisierung eines konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein muss.
Der BFH hält an dieser Rechtsprechung fest. Folglich wurde im Streitfall die Verjährung durch die BZSt-Online-Anfrage vom 01.12.2015 unterbrochen.