Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.10.2023 - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001, DOK 2023/0978334
KStG IV C 2 - S 1900/22/10045 :001
DOK 2023/0978334
Mit BMF-Schreiben v. 31.03.2022 - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 (BStBl I 2022, 345) hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i.S.d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Diese Billigkeitsregelung wurde mit BMF-Schreiben v. 11.11.2022 - IV C 2 - S 1900/22/10045: 001 (BStBl I 2022, 1529) bis zum 31.12.2023 verlängert.
Mit dem BMF-Schreiben v. 17.10.2023 erfolgte nun eine erneute Verlängerung bis zum 31.12.2024.
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KStG IV C 2 - S 1900/22/10045 :001
DOK 2023/0978334
Mit BMF-Schreiben v. 31.03.2022 - IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 (BStBl I 2022, 345) hat die Finanzverwaltung angeordnet, dass bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i.S.d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.
Diese Billigkeitsregelung wurde mit BMF-Schreiben v. 11.11.2022 - IV C 2 - S 1900/22/10045: 001 (BStBl I 2022, 1529) bis zum 31.12.2023 verlängert.
Mit dem BMF-Schreiben v. 17.10.2023 erfolgte nun eine erneute Verlängerung bis zum 31.12.2024.