14.06.2017

Unterhaltsleistungen an einen im Ausland lebenden Partner während eines Aufenthaltes in Deutschland als außergewöhnliche Belastung?

Das FG Köln hat sich vorliegend mit der Frage befasset, ob Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an einen in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit eines Aufenthaltes des Lebensgefährten in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 oder § 33 EStG abgezogen werden können.

FG Köln 30.1.2017, 15 K 1305/16
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 streitig, ob Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren in Indien lebenden Lebensgefährten für die Zeit eines Aufenthaltes des Lebensgefährten in Deutschland als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 oder § 33 EStG abgezogen werden können.

Die Klägerin ist seit mehreren Jahren mit A liiert, der in Indien lebt. Eine Ehe oder ein Verlöbnis bestehen nicht. Von Mai bis August 2014 hielt sich A in Deutschland bei der Klägerin auf. Der Aufenthalt erfolgte im Rahmen eines Besuchervisums (Schengen-Visums) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, gültig vom 27.5. bis zum 8.9.2014. Eine Erwerbstätigkeit war nicht gestattet. Damit A ein Visum erteilt werden konnte, gab die Klägerin gem. § 68 AufenthG eine Verpflichtungserklärung zur Sicherung des Lebensunterhalts des A während seiner Aufenthaltszeit ab.

In ihrer Einkommensteuerklärung 2014 machte die Klägerin u.a. Unterhaltsleistungen an A i.H.v. rd. 1.600 € geltend, welche sie später unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 5.6.2003 (III R 10/02) auf 696 € verminderte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2014 nicht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Ein Abzug von gewährtem Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen gem. § 33a Abs. 1 EStG scheidet aus.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) der Klägerin gegenüber ihrem Lebensgefährten liegt nicht vor. Selbst bei einem Verlöbnis würde keine Unterhaltspflicht nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht bestehen. A ist auch keine nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellte Person, weil keine zu seinem Unterhalt bestimmte inländische Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen der Klägerin gekürzt (oder deshalb nicht gewährt) worden sind. Aus der von der Klägerin gem. § 68 AufenthG abgegebenen Verpflichtungserklärung ergibt sich nichts Anderes. Allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel, hier ein Schengen-Visum, ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. A wäre bei nicht gesichertem Lebensunterhalt keine Einreise gestattet worden.

Da die Klägerin mit ihrer (freiwillig begründeten) Verpflichtungserklärung überhaupt erst die Möglichkeit für die Einreise des Herrn A geschaffen hat, kann sie einen Abzug nicht beanspruchen, weil sie sich - anders als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bei denen der andere Partner sozialhilfeberechtigt ist und bei diesem bei eintretender Bedürftigkeit eine Kürzung oder Versagung nach sozialhilferechtlichen Regelungen zur "Bedarfsgemeinschaft" droht - nicht in einer Zwangslage befindet. Es würde nämlich ein widersprüchliches Verhalten darstellen, sich einerseits zur Sicherung des Lebensunterhalts des Partners zu verpflichten, andererseits aber über das Argument einer potenziellen Bedürftigkeit die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen ableiten zu wollen.

Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach der allgemeinen Vorschrift des § 33 EStG scheidet vorliegend aus. Unabhängig von der Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen den speziellen Abzugsmöglichkeiten des § 33a EStG zum allgemeinen Abzug nach § 33 EStG und der Frage, ob im Falle einer freiwillig begründeten Verpflichtung überhaupt zwangsläufige Aufwendungen vorliegen, scheidet ein Abzug hier schon deshalb aus, weil die von der Klägerin allgemein geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen (504 €) und die geltend gemachten Unterhaltsleistungen (696 €) die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG i.H.v. 1.742,82 € (29.047 € Gesamtbetrag der Einkünfte x 6 Prozent) nicht übersteigen und sich deshalb auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer nicht auswirken.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 16.5.2017
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