19.10.2015

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Kosovo nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig

Ein Kellner kann Unterhaltszahlungen an seine im Kosovo lebenden volljährigen erwerbsfähigen Kinder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 a EStG steuermindernd geltend machen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass sich seine Kinder bemüht haben, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.

FG Rheinland-Pfalz 17.9.2015, 4 K 2254/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger stammt aus dem Kosovo und wohnt im Rhein-Lahn-Kreis. Im Streitjahr 2013 war er als Kellner beschäftigt. Außerdem bezog er eine Witwerrente. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterstützungszahlungen an seine vier im Kosovo lebenden volljährigen Kinder i.H.v. 4.200 € als sog. "außergewöhnliche Belastungen" geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen im Einkommensteuerbescheid allerdings nicht. Zur Begründung führte es aus, die Kinder seien im erwerbsfähigen Alter.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BFH zählen die im Ausland lebenden Kinder des Klägers zwar grundsätzlich zum Kreis der unterhaltsberechtigten Personen. Da sie alle im arbeitsfähigen Alter waren, bestand ein Unterhaltsanspruch allerdings nur dann, wenn sie auch tatsächlich unterhaltsbedürftig, d.h. nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Im Kosovo herrschte zwar im Streitjahr 2013 nachweislich Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung. Dies rechtfertigt es allerdings nicht, ohne weiteres darauf zu schließen, dass man dort keine Arbeit bzw. zumindest "Gelegenheitsarbeit" finden kann.

Der Kläger war daher insoweit verpflichtet, nachzuweisen, dass seine Kinder unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel tatsächlich nachhaltig eine angemessene Tätigkeit gesucht haben. Entsprechende Nachweise hat der Kläger jedoch nicht bzw. nicht in ausreichender Form erbracht. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterhaltsempfänger höchstrichterlich bereits geklärt ist.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 19.10.2015
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