22.07.2021

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit BMF-Schreiben v. 8.7.2021 hat die Finanzverwaltung auf eine rechtsändernde BFH-Entscheidung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern reagiert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 8.7.2021 - III C 2 - S 7104/19/10001 :003, DOK 2021/0761949

UStG § 2

Mit Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19 - V R 62/17 hat der BFH u.a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.

Entsprechend wurden Abschnitt 2.2 und Abschnitt 18.6 Abs. 1 Satz 1 Beispiel Satz 1 an die neue Rechtslage angepasst.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten beanstandet es die Finanzverwaltung - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht, wenn die bisher geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind. Sie beanstandet ebenfalls nicht, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts - oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für bis 31.12.2021 ausgeführte Umsätze als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird.
BMF online
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