Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v 29.3.2022 - III C 2 - S 7104/19/10001 :005, DOK 2022/0096963
UStG § 2
Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl I S. 919) hatten die obersten Finanzbehörden es Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden. Hierauf hat die Finanzverwaltung reagiert und Abschnitt 2.2 Absatz 3a des USt - Anwendungserlasses angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs -beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die bis zur Aufhebung durch das BMF-Schreiben vom 8.7.2021 (a.a.O.) geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1.1.2022 begonnen hat.
Sie beanstandet ebenfalls nicht, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für Umsätze, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem Januar 2022 begonnen hat, als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird. Die Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben vom 15.9.1980, IV A 2-S 7270-6/80 wird nicht weiter aufrechterhalten.
Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1.1.2022 enden, wird es nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung mit dem Ziel der Entlastung zu Grunde gelegt wird.
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UStG § 2
Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl I S. 919) hatten die obersten Finanzbehörden es Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden. Hierauf hat die Finanzverwaltung reagiert und Abschnitt 2.2 Absatz 3a des USt - Anwendungserlasses angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs -beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die bis zur Aufhebung durch das BMF-Schreiben vom 8.7.2021 (a.a.O.) geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1.1.2022 begonnen hat.
Sie beanstandet ebenfalls nicht, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für Umsätze, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem Januar 2022 begonnen hat, als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird. Die Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben vom 15.9.1980, IV A 2-S 7270-6/80 wird nicht weiter aufrechterhalten.
Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1.1.2022 enden, wird es nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung mit dem Ziel der Entlastung zu Grunde gelegt wird.