02.10.2015

Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für niedrige effektive Steuerbelastung von Unternehmen der digitalen Wirtschaft (BEPS)

Der zwischen den "E6-Staaten" im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vereinbarte Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft verstößt gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen und welcher konkrete Steuerpflichtige hiervon betroffen sein soll.

FG Köln 7.9.2015, 2 V 1375/15
Der Sachverhalt:
Deutschland hat mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft vereinbart. Um die gesetzlichen Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären, sollen ohne Anonymisierung und unabhängig von der konkreten Besteuerung der einzelnen Gesellschaften Informationen zu Strukturen und Geschäftsmodellen ausgetauscht werden. Die Informationen sollen der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den gegebenenfalls neu zu verhandelnden Doppelbesteuerungsabkommen und im internationalen Recht dienen.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft des W-Konzerns, ist eine Tochtergesellschaft der W-AG mit Sitz in der Schweiz, über die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Fallprofil erstellte, das mit "Deutsche Kommentare zum Fallprofil des W-Konzerns" überschrieben ist. Darin werden zunächst die weltweite Struktur und das Geschäftsmodell des W-Konzerns dargelegt. Die strukturellen Unterschiede des Konzerns in verschiedenen Ländern sowie deren Auswirkungen auf den Gewinn und die Steuern werden herausgearbeitet, mit Schwerpunkt auf das Verhältnis zwischen der W Inc. (USA), der W-AG (Schweiz) und der Antragstellerin. Es wird gemutmaßt, dass W die Besonderheiten des US-Steuersystems nutze, um Einkommen in Rechtsgebiete mit niedrigen Steuersätzen umzuschichten.

Daraufhin stellte die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie trägt vor, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung der Auskunftserteilung auf Ersuchen und des Auskunftsersuchens zustehe. Im Streitfall diene die beabsichtigte Informationsweitergabe der bloßen Analyse von Geschäftsmodellen diverser Unternehmen der digitalen Wirtschaft, um hiernach gegebenenfalls in Zukunft Anpassungen in der Gesetzgebung vornehmen zu können. Sie diene gerade nicht den Zwecken ihrer, der Antragstellerin, tatsächlichen Besteuerung. Es werde der Eindruck gewonnen, dass der beabsichtigte Informationsaustausch die Grenzen eines unzulässigen sog. Ausforschungsersuchens überschreiten dürfte.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Dem BZSt wird im Wege einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) untersagt, entsprechende Informationen zu erteilen oder einzuholen.

Der zwischen den "E6-Staaten" vereinbarte Informationsaustausch verstößt gegen das in § 30 AO geregelte Steuergeheimnis und ist deshalb unzulässig. Die niedrige Steuerbelastung beruht auf der "Ausnutzung" bestehender Gesetze. Vor diesem Hintergrund kann die schlichte Behauptung des BZSt, die auszutauschenden Informationen dienten der Subsumtion unter steuerrelevante Sachverhalte, den beabsichtigten Austausch nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, in welchem Staat welches konkrete Besteuerungsrecht bestehen und welcher konkrete Steuerpflichtige hiervon betroffen sein soll.

Den Finanzverwaltungen der "E6-Staaten" geht es "lediglich" um die Klärung, worin die gesetzlichen Ursachen der niedrigen effektiven Steuerbelastung bestehen, um durch Gesetzesänderungen Abhilfe schaffen zu können. Das zwischenstaatliche Auskunftsverfahren bildet hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage. Nach jeder insoweit in Betracht kommenden Rechtsgrundlage ist nämlich Voraussetzung, dass die Informationen zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen "erforderlich" bzw. "voraussichtlich erheblich" seien. Diese Anforderungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 2.10.2015
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