Update Coronakrise: Wie wirkt sich die aktuelle Krise auf das Umsatzsteuerrecht aus?
Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
Nahezu alle Bundesländer gewähren eine Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen, die bei Monatszahlern für eine Dauerfristverlängerung zu entrichten sind (vgl. § 47 UStDV). Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig herabgesetzt werden. Doch wie sieht der einfachste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung aus?
Steuerliche Maßnahmen
Neben Fristverlängerungen und dem möglichen Erlass von etwaigen Verspätungszuschlägen hat das BMF mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bekannt gegeben. Die Verwaltungsregelungen beinhalten u.a. die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG und steuerfreie Umsätze unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG.
Wann greifen die Maßnahmen und wann nicht? Wie sieht es mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Zuschüssen für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Start-ups aus? Welche weiteren Maßnahmen sind geplant?
Antworten hierzu finden Sie in dem Beitrag von Dipl.-Finw. Thomas Meurer!
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Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen UStB 2020, 158 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Steuerrecht.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Nahezu alle Bundesländer gewähren eine Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen, die bei Monatszahlern für eine Dauerfristverlängerung zu entrichten sind (vgl. § 47 UStDV). Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag teilweise oder vollständig herabgesetzt werden. Doch wie sieht der einfachste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung aus?
Steuerliche Maßnahmen
Neben Fristverlängerungen und dem möglichen Erlass von etwaigen Verspätungszuschlägen hat das BMF mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020 weitere steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene bekannt gegeben. Die Verwaltungsregelungen beinhalten u.a. die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG und steuerfreie Umsätze unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG.
Wann greifen die Maßnahmen und wann nicht? Wie sieht es mit der umsatzsteuerlichen Einordnung von Zuschüssen für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Start-ups aus? Welche weiteren Maßnahmen sind geplant?
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Unser Autor:
Dipl.-Finw. Thomas Meurer