22.10.2020

Urenkel sind keine Enkel im Sinne des Schenkungssteuerrechts

Urenkeln steht für eine Schenkung jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Kurzbesprechung
BFH - Beschluss v. 27.7.2020 - II B 39/20 (AdV)

ErbStG § 16

Eine Urgroßmutter schenkte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 € für "Kinder der Kinder" geltend, während sowohl das FA als auch nachfolgend ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 € zubilligten, die das Gesetz für "Abkömmlinge der Kinder" vorsieht.

Der BFH hat diese Sichteise im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens bestätigt. Denn das Gesetz differenziert zwischen Kindern und Abkömmlingen. Entsprechend sind Kinder lediglich Kinder und nicht sonstige Abkömmlinge, weshalb Kinder der Kinder lediglich Enkelkinder sind.

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz differenziert die steuerliche Belastung zum einen über Steuerklassen, zum anderen über Freibeträge. Abkömmlinge in gerader Linie gehören zwar unterschiedslos zu der günstigsten Steuerklasse I, genießen aber gestaffelte Freibeträge. Kinder (und Stiefkinder) erhalten einen Freibetrag von 400.000 €. Dasselbe gilt für Kinder bereits verstorbener Kinder. Ansonsten bekommen Kinder der Kinder einen Freibetrag von 200.000 €, die übrigen Personen der Steuerklasse I einen Freibetrag von 100.000 €. Zu diesen übrigen Personen gehören somit auch die entfernteren Abkömmlinge.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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