Urlaubsabgeltungsanspruch stellt keinen Schadensersatzanspruch dar
FG Hamburg v. 19.3.2019 - 6 K 80/18
Der Sachverhalt:
Der inzwischen verstorbene ursprüngliche Kläger war ab März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100% schwerbehindert. Im September 2016 ging er in Rente. Seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016 konnte er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht einlösen. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuer 2016 fest und berücksichtigte den Urlaubsabgeltungsanspruch dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger war der Ansicht, nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 5.8.2015 (4 Sa 52/15) wandele sich der nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers in einen Schadensersatzanspruch um, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist. Der Arbeitnehmer sei in solchen Fällen nach § 251 Abs. 1 BGB zu entschädigen. Schadensersatz sei ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang und führe nicht zum Lohnzufluss.
Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht, Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Die Bezeichnung sei unerheblich. Die Vergütung für den Urlaub ergebe sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Der ausgezahlte Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Arbeitslohn zu versteuern.
Kein Arbeitslohn liegt zwar vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Daher führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn. Bei wertender Betrachtung erweist sich etwa der Ersatz des dem Arbeitnehmer aus einer auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhenden fehlerhaften Besteuerung entstandenen Schadens nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist dabei unerheblich.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs allerdings als Frucht der Arbeitsleistung des verstorbenen Klägers dar. Der Kläger hatte die Zahlung wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht aber wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung die Einnahme gewährt wird, so dass auch eine Bezeichnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Entschädigungsanspruch keine Bedeutung hat. Auch ist die arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Einordnung des Anspruchs für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es sich um eine Frucht der Arbeitsleistung handelte.
Es lagen letztlich auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder war eine Entschädigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegeben, noch handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Urlaubsabgeltungsansprüche 2015 und 2016 flossen lediglich in einem Veranlagungszeitraum zu. Sie stellten aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Vielmehr wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch 2015 für den nicht genommenen Urlaub im Jahr 2015 gezahlt und der Urlaubsanspruch 2016 für den nicht genommen Urlaub im Jahr 2016.
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Der inzwischen verstorbene ursprüngliche Kläger war ab März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100% schwerbehindert. Im September 2016 ging er in Rente. Seinen Urlaubsanspruch für die Jahre 2015 und 2016 konnte er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht einlösen. Das Finanzamt setzte die Einkommenssteuer 2016 fest und berücksichtigte den Urlaubsabgeltungsanspruch dabei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger war der Ansicht, nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 5.8.2015 (4 Sa 52/15) wandele sich der nicht genommene Urlaub des Arbeitnehmers in einen Schadensersatzanspruch um, der auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist. Der Arbeitnehmer sei in solchen Fällen nach § 251 Abs. 1 BGB zu entschädigen. Schadensersatz sei ein nicht einkommensteuerbarer Vorgang und führe nicht zum Lohnzufluss.
Das Finanzamt blieb bei seiner Ansicht, Arbeitslohn seien alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung aus dem Dienstverhältnis zuflössen. Die Bezeichnung sei unerheblich. Die Vergütung für den Urlaub ergebe sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Der ausgezahlte Urlaubsabgeltungsanspruch ist als Arbeitslohn zu versteuern.
Kein Arbeitslohn liegt zwar vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Daher führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem Arbeitslohn. Bei wertender Betrachtung erweist sich etwa der Ersatz des dem Arbeitnehmer aus einer auf schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhenden fehlerhaften Besteuerung entstandenen Schadens nicht als Frucht seiner Arbeitsleistung. Vielmehr wird ein dem Arbeitnehmer in dessen Privatvermögen entstandener Schaden ausgeglichen. Dass dieser Anspruch ohne das Arbeitsverhältnis nicht entstanden wäre, ist dabei unerheblich.
Im vorliegenden Fall stellte sich die Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs allerdings als Frucht der Arbeitsleistung des verstorbenen Klägers dar. Der Kläger hatte die Zahlung wegen seiner geleisteten Arbeit vom Arbeitgeber erhalten, nicht aber wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Es handelt sich bei der Entschädigung für nicht gewährten Urlaub um eine nachträgliche Lohnzahlung. Unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung die Einnahme gewährt wird, so dass auch eine Bezeichnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als Entschädigungsanspruch keine Bedeutung hat. Auch ist die arbeitsrechtliche oder sozialrechtliche Einordnung des Anspruchs für die steuerrechtliche Betrachtung nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob es sich um eine Frucht der Arbeitsleistung handelte.
Es lagen letztlich auch keine außerordentlichen Einkünfte vor. Weder war eine Entschädigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegeben, noch handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Urlaubsabgeltungsansprüche 2015 und 2016 flossen lediglich in einem Veranlagungszeitraum zu. Sie stellten aber kein Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Vielmehr wurde der Urlaubsabgeltungsanspruch 2015 für den nicht genommenen Urlaub im Jahr 2015 gezahlt und der Urlaubsanspruch 2016 für den nicht genommen Urlaub im Jahr 2016.
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