Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben
BGH 6.9.2016, 1 StR 575/15Das LG München I hatte den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Demnach war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und hatte im Rahmen der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft vereinbart, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Mio. $ erhalten sollte.
Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer "Stiftungskonstruktion" in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet.
Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Hinsichtlich der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt.
Das LG hat den Angeklagten letztlich wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt. Der BGH hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil ganz aufgehoben. Die Revision des Angeklagten war bezüglich der Strafzumessung teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung hat das LG die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hatte, da es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelte.
Die Revision des Angeklagten war dagegen nur zum Teil bei der Strafzumessung erfolgreich. Insoweit hat das LG den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden - für den Angeklagten ungünstigeren - Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.
Linkhinweise:
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