Validierte EMCS-Eingangsmeldungen als Nachweis der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.7.2023 - III C 3 - S 7141/21/10002 :001, DOK 2023/0679280
UStDV § 17b
Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.
Das BMF-Schreiben hat die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung abgebildet. Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.
Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.
Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.
Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 6a.5 Abs. 13 und Abschnitt 29.2 aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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UStDV § 17b
Nach § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.
Das BMF-Schreiben hat die Pflichtfelder der EMCS-Eingangsmeldung abgebildet. Demnach ist der Ort der Lieferung (Bestimmungsort) nur verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in EMCS. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist.
Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.
Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD/v-e-VD als Empfänger angegeben ist.
Der Empfänger erstellt nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Angaben in der Eingangsmeldung werden automatisiert von der EMCS-Anwendung geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 6a.5 Abs. 13 und Abschnitt 29.2 aktualisiert.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.