11.12.2014

Verabreichung von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten eines Krankenhauses ist steuerfrei

Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 16b UStG steuerfrei. Entgegen der Verwaltungsauffassung ist nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten zu unterscheiden.

BFH 24.9.2014, V R 19/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und ist als gemeinnützige Einrichtung anerkannt. In den Streitjahren 2005 und 2006 verfügte sie über eine sog. Institutsermächtigung gem. § 116a SGB V, aufgrund der sie ermächtigt war, durch ihre Krankenhausärzte ambulante Behandlungen von Krebspatienten (Chemotherapien) durchzuführen. Die dabei an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden von der Klägerin in der von ihr betriebenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung und individuell für den jeweiligen Patienten hergestellt.

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin die Zytostatikaumsätze nicht an und machte auch keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen geltend, da sie von gem. § 4 Nr. 16b UStG steuerfreien Umsätzen ausging. Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Außenprüfung und aufgrund einer Neuregelung in Abschn. 100 Abs. 3 UStR 2005 davon aus, dass die entgeltliche Abgabe von Medikamenten an Tumorpatienten ab 2005 nicht mehr steuerfrei sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes setzte der BFH das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken bei ambulanten Behandlungen in Krankenhäusern umsatzsteuerfrei ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.3.2014 (Rs.: C-366/12 - Klinikum Dortmund gGmbH) entschieden:

"Eine Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb eines Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen einer ambulanten Krebsbehandlung verschrieben wurden, kann nicht gem. Art. 13 Teil A Abs. 1c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2005/92/EG geänderten Fassung von der Mehrwertsteuer befreit werden, es sei denn, diese Lieferung ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist."

Das Finanzamt verneinte das Vorliegen eines sog. "Kontinuums", die Klägerin bejahte es hingegen. Die Revision blieb in der Sache erfolglos.

Gründe:
Die Verabreichungen der Zytostatika durch die Klägerin an ambulant in ihrem Krankenhaus behandelte Patienten sind als "mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng" verbundene "Umsätze" steuerfrei.

Entgegen der Verwaltungsauffassung war nicht zwischen stationär und ambulant im Krankenhaus behandelten Patienten zu unterscheiden. Definiert sich der mit der Krankenhaus- oder Heilbehandlung eng verbundene Umsatz entsprechend der EuGH-Rechtsprechung danach, ob er zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist, gehört hierzu auch die Verabreichung von für den Patienten individuell hergestellten Arzneimitteln zur Durchführung einer ambulanten Heilbehandlung im Krankenhaus. Aus diesem Grund waren die hier in der Krankenhausapotheke individuell hergestellten Arzneimittel für die Krankenhaus- und Heilbehandlung auch unerlässlich i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 2b erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG und bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 16 UStG mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundene Umsätze.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kam es nicht darauf an, ob es dem Patienten bei einer ambulanten Behandlung -anders als bei einer stationären Behandlung - im Einzelfall zumutbar wäre, sich die für die Behandlung erforderlichen Arzneimittel aus einer öffentlich zugänglichen Apotheke - nach Verschreibung durch das Krankenhaus - selbst zu besorgen. Denn maßgeblich ist die Unentbehrlichkeit mit Blick auf die konkrete therapeutische Zielsetzung, nicht aber eine Unentbehrlichkeit im Hinblick auf denkbare alternative Methoden zur Arzneimittelbeschaffung. Schließlich ist es für die Steuerfreiheit eines mit einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes nicht erforderlich, dass für beide ein einheitliches Entgelt vereinbart wird.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BFH online
Zurück