Veräußerung eines Mobilheims löst Grunderwerbsteuer aus
FG Münster v. 18.6.2020 - 8 K 786/19 GrE,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein "Kleinwochenendhaus" auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 € und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter "Mobilheimbrief", der u.a. eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8x3m) sowie dessen Gewicht (4.200 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin u.a., den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 9.000 € (Kaufpreis abzgl. 1.000 € für Inventar) aus. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Vertrag über das Mobilheim unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Das Mobilheim ist zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Es weist die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.200 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren ist davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden kann. Zudem muss vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spricht auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befindet, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt ist.
Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG handelt, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräumt. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Klägerin hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Klägerin dürfe es abtransportieren.
Schließlich ist die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert hat.
FG Münster NL vom 15.7.2020
Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein "Kleinwochenendhaus" auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 € und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter "Mobilheimbrief", der u.a. eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8x3m) sowie dessen Gewicht (4.200 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin u.a., den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 9.000 € (Kaufpreis abzgl. 1.000 € für Inventar) aus. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handele, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise. Zudem sei der Wert des Inventars höher anzusetzen, weil sie einen vorhandenen Zaun, eine Terrasse und Bepflanzung übernommen habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Vertrag über das Mobilheim unterliegt der Grunderwerbsteuer.
Das Mobilheim ist zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Es weist die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses (4.200 kg) und dessen Alter von fast 40 Jahren ist davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden kann. Zudem muss vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spricht auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befindet, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt ist.
Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem über das Mobilheim abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder um einen Vertrag i.S.v. § 1 Abs. 2 GrEStG handelt, der die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis einräumt. Wäre das Gebäude als Scheinbestandteil anzusehen, hätte die Klägerin zivilrechtliches Eigentum durch einen Kaufvertrag über ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden erworben. Anderenfalls wäre das Mobilheim zwar Grundstücksbestandteil, aber die Klägerin hätte durch den Vertrag eine eigentümerähnliche Stellung erlangt, denn der Verpächter beanspruche kein Eigentum am Gebäude und die Klägerin dürfe es abtransportieren.
Schließlich ist die Höhe der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Abzugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert hat.