Veräußerung oder Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds
KurzbesprechungEStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 4, § 23 Abs. 3
FGO § 118 Abs. 2
Streitig war, ob ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 4 EStG bei Veräußerung von Fondsanteilen vorliegt und wie ggf. der Veräußerungsgewinn zu berechnen ist. Im Streitfall war eine als Vergleichsbetrag bezeichnete Gegenleistung teilweise auch für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche des Veräußerers er-bracht worden.
Das FG kam im Klageverfahren zu dem Ergebnis, etwaige Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen seien nicht werthaltig. Dies traf nach Auffassung des BFH jedoch nicht zu, da die geschlossene Vergleichsvereinbarung dem Zweck diente, im Hintergrund stehende Ge-währträger der öffentlichen Hand von ihrer Haftung zu befreien. Aufgrund der bestehenden Gewährträgerhaftung war es auch nicht möglich, die Ansprüche des Steuerpflichtigen als nicht durchsetzbar einzuordnen.
Der BFH entschied, dass für Zwecke der Aufteilung das veräußerte Wirtschaftsgut zu bewer-ten ist. Übersteigt danach die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, spricht dies dafür, dass der übersteigende Teil der Gegenleistung nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern eine andere Verpflichtung entgolten oder ein Teil der Gegenleistung unentgeltlich zugewendet werden soll. Da hierzu keine entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz getroffen worden waren, wurde der Streitfall an das FG zur weiteren Sachaufklä-rung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
BFH, Urteil vom 11.7.2017, IX R 27/16, veröffentlicht am 25.4.2018