10.03.2022

Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

Hat ein Finanzunternehmen eine Wandelanleihe in der Absicht erworben, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, und veräußert es die im Zuge der Wandlung erhaltenen Aktien, erfüllt dies den Tatbestand des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG.

Kurzbesprechung
BFH v. 13.10.2021 - I R 37/18

KStG § 8b Abs. 7 Satz 2, KWG 2005 § 1 Abs. 3

Streitig war, ob die Klägerin als Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG anzusehen war. Dies bestätigte der BFH und wies die Klage ab.

Zweck der Klägerin, einer GbR, war der Kauf und Verkauf von Wertpapieren aller Art, die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Unternehmen bzw. die geschäftsmäßige Ausübung von Spekulationsgeschäften mit dem Ziel, durch laufende kurzfristige Umschichtungen bestehende Kursdifferenzen zu realisieren. Im Streitjahr wickelte die Klägerin hauptsächlich - wie bereits in den Vorjahren - über depotführende Banken diverse Wertpapiergeschäfte sowie Devisengeschäfte ab und erwarb Goldbarren für. An der Stiftung war zu 97% eine Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein beteiligt.

Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG und der Parallelregelung im EStG erfüllt wurden, hat das FG rechtsfehlerfrei bejaht.

Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten oder mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln. Finanzinstrumente sind gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind nach Satz 2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können.

Nach diesen Maßstäben war die Klägerin beim Erwerb der Wandelanleihen ein Finanzunternehmen. Für das Tatbestandsmerkmal Finanzunternehmen war auf die Klägerin als Personengesellschaft abzustellen, da die Rechtsform nach dem KWG irrelevant ist. Nach den Feststellungen des FG bestand die Geschäftstätigkeit der Klägerin seit Jahren hauptsächlich darin, Wertpapiere, insbesondere Aktien, zu kaufen und zu verkaufen. Die genannten Handelsgegenstände stellen Finanzinstrumente dar, ebenso wie die streitgegenständlichen Wandelanleihen, die auch als Wandelschuldverschreibungen bezeichnet werden (vgl. § 221 AktG). Sie qualifizieren als Schuldverschreibung i.S.d. § 793 BGB, die in der Aufzählung der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 KWG a.F. ausdrücklich enthalten ist. Auch der vom FG festgestellte Devisenverkauf stellt einen Handel mit Finanzinstrumenten dar und das Halten der Beteiligung an der A KG ist als finanzunternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. anzusehen.

Lediglich der einmalige Erwerb der Goldbarren ist nicht unter § 1 Abs. 3 KWG a.F. subsumierbar. Das FG hat dies zutreffend erkannt. Es hat diese Tatsache und die übrigen Umstände des Streitfalls dahin gewürdigt, dass die Haupttätigkeit der Klägerin ungeachtet dieses einen Geschäfts finanzunternehmerisch gewesen ist.

Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG gilt für solche Anteile, die von dem Finanzunternehmen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des ggf. kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im Übrigen bestehen keine Einschränkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisier­ten, staatlich geregelten und überwachten Marktes noch erfordert § 8b Abs. 7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung für Dritte i.S.v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung.

Es entspricht schließlich auch dem Zweck der Regelung in § 8b Abs. 7 KStG, Kreditinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des KWG die Verrechenbarkeit von Gewinnen und Verlusten aus dem kurzfristigen Eigenhandel mit Aktien zu erhalten, die aus der Wandelanleihe hervorgegangene Aktie dem Steuerfreistellungsregime des § 8b KStG zu entziehen. Denn sowohl bei der Wandelanleihe als Schuldverschreibung als auch bei der daraus hervorgegangenen Aktie handelt es sich um zwei klassische Finanzinstrumente der Kredit- und Finanzwirtschaft, so dass die Ermöglichung einer umfänglichen Ergebnisverrechnung der finanzunternehmerischen Handelstätigkeit mit den fraglichen Aktien dem Normzweck entspricht.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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