19.06.2020

Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG

Mit BMF-Schreiben v. 17.6.2020 hat die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH v. 5.9.2019 - V R 57/17 reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.6.2020 - III C 3 -S 7160-c/20/10001 :001, DOK 2020/0590350

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c

In Abschnitt 4.8.4 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses wird nach Absatz 2 im nun folgenden Absatz 3 zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt auf die Entscheidung des BFH v. 5. 9. 2019, V R 57/17 verwiesen, die amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

Die Ergänzung gilt für alle offenen Fälle. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, die Vorgaben dieses BMF- Schreibens nicht angewendet werden.
BMF online
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