Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 17.6.2020 - III C 3 -S 7160-c/20/10001 :001, DOK 2020/0590350
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c
In Abschnitt 4.8.4 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses wird nach Absatz 2 im nun folgenden Absatz 3 zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt auf die Entscheidung des BFH v. 5. 9. 2019, V R 57/17 verwiesen, die amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Die Ergänzung gilt für alle offenen Fälle. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, die Vorgaben dieses BMF- Schreibens nicht angewendet werden.
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UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c
In Abschnitt 4.8.4 des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses wird nach Absatz 2 im nun folgenden Absatz 3 zur Steuerbefreiung bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt auf die Entscheidung des BFH v. 5. 9. 2019, V R 57/17 verwiesen, die amtlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Die Ergänzung gilt für alle offenen Fälle. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, die Vorgaben dieses BMF- Schreibens nicht angewendet werden.