10.03.2016

Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche Leistung. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt keinen Rückschluss auf die Besteuerung von Dienstleistungen, die der Unternehmer gegen verbilligtes Entgelt erbringt.

BFH 14.1.2016, V R 63/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine steuerpflichtige Partnerschaftsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft. In der näheren Umgebung ihres Unternehmensstandorts gab es nur wenige Parkplätze, auf denen zudem nicht länger als zwei Stunden geparkt werden durfte. Mitarbeiter der Klägerin, die von auswärtigen Terminen zurückkehrten, hatten häufig Probleme, einen öffentlichen Parkplatz zu finden; zudem unterbrachen die Mitarbeiter ihre Arbeit mehrmals täglich, um sich um eine neue Parkberechtigung kümmern zu können.

Um einen ungestörten Betriebsablauf zu ermöglichen, mietete die Klägerin Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen in einem Parkhaus am Unternehmensort für mtl. 55 € pro Stellplatz an. Diese stellte sie ihren Mitarbeitern gegen Zahlung von 27 € mtl. zur Verfügung. Die Zahlungen behielt die Klägerin unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Zunächst versteuerte die Klägerin die Zahlungen der Mitarbeiter als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen.

Nach Bekanntwerden einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.1.2009 zur Anwendung "unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer" stellte sie die Umsatzversteuerung ein. Das Finanzamt ging indes von steuerbaren und steuerpflichtigen (sonstigen) Leistungen an die Mitarbeiter aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat die Steuerbarkeit der Parkraumüberlassung durch die Klägerin an ihre Angestellten gegen verbilligtes Entgelt zutreffend bejaht.

Die Klägerin hat mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht. Die Klägerin hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass die Klägerin diese Leistungen (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Anders als die Klägerin ausführt, erlaubt die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen.

Nach dem EuGH-Urteil Fillibeck vom 16.10.1997 (C-258/95) kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient. Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung kommt ausschließlich bei unentgeltlichen Leistungen zur Anwendung. Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. Wer Parkraum gegen Entgelt - auch an das eigene Personal - überlässt, verschafft unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.

Im Übrigen beziehen sich die Ausführungen in Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE ausschließlich auf unentgeltliche Leistungen, nicht hingegen auf Sachleistungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gegen ein verbilligtes Entgelt erbringt. Nach Abschn. 1.8 Abs. 1 S. 3 UStAE sind u.a. sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar, die der Unternehmer an seine Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. In Abschn. 1.8 Abs. 2 bis 4 UStAE werden sodann die Voraussetzungen beschrieben, unter denen (ausschließlich) unentgeltliche (Arbeitgeber-)Leistungen den entgeltlichen Leistungen gleichzustellen sind (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 9a UStG). Entgegen den Ausführungen der Klägerin geht die Rechtsprechung davon aus, dass entgeltliche Leistungen auch dann vorliegen, wenn sie wie hier verbilligt erbracht werden.

Linkhinweis:

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