23.08.2012

Verbindliche Bestellung ist zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben nicht zwingend

Der BGH hat die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen (Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen).

BFH 20.6.2012, X R 42/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einem Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit der Betriebs-GmbH. Im Dezember 2007 unterbreitete die Solar-GmbH dem Kläger einen Kostenvoranschlag für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Ein als "Angebot / Auftragsbestätigung" bezeichnetes Schreiben der Solar-GmbH sah dafür einen Preis von rund 169.158 € netto vor. Diese Anlage bestellte der Kläger im Februar 2008. Sie wurde im April 2008 installiert. Die Schlussrechnung war identisch mit dem Angebot.

Der Kläger reichte in der Einkommensteuererklärung 2007 eine Anlage EÜR nach, in der er einen Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 67.321 € für einen neuen Betrieb "Photovoltaikanlage" erklärte. Das Finanzamt setzte allerdings die Einkommensteuer fest, ohne einen Investitionsabzugsbetrag zu berücksichtigen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage  statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das FG erkannt, dass hinsichtlich der Photovoltaikanlage alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags im Streitjahr 2007 erfüllt waren.

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition "voraussichtlich" tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, allerdings nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze.

Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen. Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.

Im vorliegenden Fall waren die wesentlichen "Nachweise" im Kostenvoranschlag, dem endgültigen Angebot und der verbindlichen Bestellung zu sehen. Das FG hatte sich darüber hinaus nicht mit der Vorlage formaler Anfragen des Klägers bei Installationsunternehmen und deren Beantwortung begnügt, sondern ergänzend auf die weitere Entwicklung kurzfristig nach Ende des Streitjahres abgestellt. Eine solche ergänzende und begrenzte Berücksichtigung auch der künftigen Entwicklung ist im Tatbestand des § 7g EStG n.F. angelegt und daher zulässig. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend gemacht hatte, stand den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Finanzierungszusammenhang nicht entgegen.

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BFH PM Nr. 57 vom 22.8.2012
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