03.05.2017

Verdeckte Einlage kann der Schenkungsteuer unterliegen

Eine verdeckte Einlage einzelner Gesellschafter in eine Personengesellschaft kann zu einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 S. 1 ErbStG zugunsten der übrigen Gesellschafter führen, wenn sie ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt.

FG Baden-Württemberg 1.3.2017, 7 V 2515/16
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Umstrukturierung eines Immobilienvermögens, bei der ein früher privat gehaltenes Immobilienportfolio eines Ehepaares auf eine Vermögensverwaltung GmbH & Co KG übertragen wurde. Die Kaufpreisforderungen aus den Grundstücksverkäufen an die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG waren bei den Eheleuten einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen im Rahmen ihrer Beteiligung an einer Holding.

Diese Beteiligungen der Eheleute wurden zusammen mit dem hierzu zuzuordnenden Sonderbetriebsvermögen (vor allem den Kaufpreisforderungen) in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingebracht. Nach einer schriftlichen Vereinbarung über eine verdeckte Einlage wurden nach Durchführung von Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen der Eheleute in die gesamthänderische Rücklage der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingelegt. An dieser sind die Eheleute und deren Kinder beteiligt. Wegen der verdeckten Einlage des Ehemannes setzte das Finanzamt gegen seine Ehefrau Schenkungsteuer fest.

Hiergegen wandte die Ehefrau ein, nicht sie, sondern allenfalls die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sei durch die verdeckte Einlage bereichert. Aufgrund der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Personengesellschaften sei die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG als Personengesellschaft auch schenkungsteuerrechtlich ein Steuersubjekt. Im Übrigen sei es zu einer Konfusion der Kaufpreisforderungen (im Sonderbetriebsvermögen der Eheleute) und der Kaufpreisschulden (Verbindlichkeiten der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG) gekommen. Dieses Erlöschen der beiderseitigen Forderungen schließe eine Bereicherung der an der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beteiligten Gesellschafter aus.

Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids ab.

Die Gründe:
Vorliegend bestehen - nach summarischer Prüfung - keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Schenkungsteuerbescheid rechtmäßig ist. Die Vollstreckung aus diesem Bescheid muss daher nicht ausgesetzt werden.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bei Zuwendungen an eine Personengesellschaft deren Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst Zuwendungsempfänger sind. Auch nach Ergehen der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR im Zivilrecht ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht die Personengesellschaft als transparent zu behandeln und damit deren Gesellschafter die Bereicherungsempfänger.

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, ergibt eine eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung, dass nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder durch die freigebige Zuwendung schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen sind. Die Personengesellschaft ist von der Persönlichkeit der Gesellschafter nicht - wie eine juristische Person - zu trennen. Geht deshalb durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen auf eine Gesamthandsgemeinschaft über, wird dieses stets gesamthänderisches Vermögen der Gesamthänder, die allein durch den Vermögensübergang bereichert werden.

Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG sind daher als Zuwendung an die Gesellschafter der Vermögensverwaltung GmbH & Co KG zu werten. Die Zuwendung war auch unentgeltlich. Eine der Schenkungsteuerpflicht entgegenstehende gesellschaftsrechtliche Veranlassung ist nicht erkennbar. Die verdeckte Einlage der Eheleute in die Vermögensverwaltung GmbH & Co KG ist nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, weil sich die Gewinnverteilung an der Beteiligungshöhe orientiert hat und Nachschusspflichten, insbesondere für die Kinder der Eheleute, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen waren. Es gab auch sonst keine gesellschaftsvertraglich angelegten Ausgleichsmechanismen, die die verdeckten Einlagen der Eheleute wieder aufgewogen hätten.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 28.4.2017
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