Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur nicht gemeinnützig
FG Baden-Württemberg 7.6.2016, 6 K 2803/15Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit etwa 60 Mitgliedern, dessen Zweck im Wesentlichen die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie der technischen Grillkultur (geschichtlich) ist. Außerdem nimmt die sportliche Abteilung des Vereins an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teil. Der Kläger beantragte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Die Förderung des Grillens sei als Freizeitaktivität kein gemeinnütziger Zweck. Das Grillen sei mangels körperlicher Ertüchtigung auch kein Sport.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger erfüllt nach seiner Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit i.S.d. AO.
Der "Grillsport" fördert nicht den Sport. Es fehlt insoweit an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist, oder an einer durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung. Alleine die Teilnahme an Meisterschaften erfüllt den Sportbegriff nicht. Der Erfolg des Grillens hängt von Überlegungen ab, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden. Außerdem steht nach der Satzung die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Die private Freizeitgestaltung zum Zwecke der Erholung, so zum Beispiel eine gesellige Zusammenkunft, dient nicht der Förderung der Allgemeinheit.
Der Vorsitzende des Klägers hat ausgeführt, die Mitglieder träfen sich regelmäßig. Hierbei würden Anregungen aufgegriffen, inwieweit Grilltechniken verfeinert und Speisen anders zubereitet werden könnten. Hieraus ergibt sich, dass vornehmlich die Geselligkeit gefördert werden soll. Die gemeinsame Nahrungszubereitung ist nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur dient auch nicht der Förderung von Kunst und Kultur. Die Grillgerichte sind nicht das Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung der Mitglieder des Klägers. Die Grillkultur, insbesondere durch Neu- und Nachbau von historischen Grillgeräten, stellt keine Kunst dar. Sie zählt nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes.
Sie fördert damit auch nicht das traditionelle Brauchtum. Und soweit dem Grillen der Charakter als Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition fehlt, so dient der "Grillsport" auch nicht der Heimatpflege oder der Heimatkunde. Es geht auch nicht um eine Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. Die Allgemeinheit wird nicht auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebot selbstlos gefördert. Denn dem Kläger geht es jedenfalls auch um gesellige Veranstaltungen. Jedenfalls insoweit verfolgt er keinen steuerbegünstigten Zweck und verstößt gegen das Gebot der Ausschließlichkeit.