Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 13.9.2023 - X B 52/23 (AdV)
AO § 240 Abs 1 S 1
GVG § 21e
FGO § 69 Abs 2 S 2
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
Diese Regelung verstößt nach Auffassung des X. Senats des BFH im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der X. Senat des BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des VII. Senats (Urteile v. 23.08.2022 - VII R 21/21 BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff. und v. 15.11.2022 - VII R 55/20, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.), wonach auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zwar betreffen die vorgenannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑ eigenständigen ‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.2.2018.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 240 Abs 1 S 1
GVG § 21e
FGO § 69 Abs 2 S 2
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.
Diese Regelung verstößt nach Auffassung des X. Senats des BFH im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der X. Senat des BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des VII. Senats (Urteile v. 23.08.2022 - VII R 21/21 BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff. und v. 15.11.2022 - VII R 55/20, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.), wonach auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zwar betreffen die vorgenannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑ eigenständigen ‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.2.2018.