18.02.2021

Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für zeitlich befristete Überlassung und Veräußerung von eingetragenen Rechten

Mit BMF-Schreiben v. 11.2.2021 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, sowie zur Veräußerung solcher Rechte Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450

EStG § 49

Das BMF-Schreiben dient der Vereinfachung des Verfahrens und enthält folgende Regelungen:
  • Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung,
  • Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen,
  • Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge,
  • Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen,
  • Verfahren bei der Veräußerung von Rechten.


Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

BMF online
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