Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für zeitlich befristete Überlassung und Veräußerung von eingetragenen Rechten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450
EStG § 49
Das BMF-Schreiben dient der Vereinfachung des Verfahrens und enthält folgende Regelungen:
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EStG § 49
Das BMF-Schreiben dient der Vereinfachung des Verfahrens und enthält folgende Regelungen:
- Kein Steuerabzug in bestimmten Fällen zeitlich befristeter Rechteüberlassung,
- Ausschluss vom vereinfachten Verfahren bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen,
- Abgabe von Steueranmeldungen und Abführung der Steuerabzugsbeträge,
- Ermittlung der Bemessungsgrundlage, Aufteilung von Gesamtvergütungen,
- Verfahren bei der Veräußerung von Rechten.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.