30.03.2017

Verkaufsaufschlag als Teil des Versicherungsentgelts

Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

BFH 7.12.2016, II R 1/15
Der Sachverhalt:
Die klagende Versicherungsgesellschaft schloss mit verschiedenen Reiseveranstaltern Reiseversicherungen für Kunden der Reiseveranstalter ab. Die Versicherungen wurden entweder von den Reiseveranstaltern direkt oder über Reisebüros an die Kunden vertrieben. Die Versicherungsleistungen wurden in den Reisekatalogen mit von der Klägerin vorgegebenen Texten beworben. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Klägerin der Versicherer, die Reiseveranstalter waren Versicherungsnehmer und die Reisekunden Versicherte.

Den Reisekunden wurde in den Verträgen ein eigenes Recht eingeräumt, Ansprüche aus den Reiseversicherungen direkt gegen die Klägerin ohne Zustimmung der Reiseveranstalter geltend zu machen. Als Entgelt für die Reiseversicherungen vereinnahmten die Reiseveranstalter von den Reisekunden "Verkaufspreise". Diese setzten sich zusammen aus der "Abrechnungsprämie" (Nettoprämie), welche die Reiseveranstalter an die Klägerin (zzgl. Versicherungsteuer) abzuführen hatten, und einem "Verkaufsaufschlag". Der Verkaufsaufschlag verblieb bei den Reiseveranstaltern als vereinnahmter Erlös aus der Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den darin enthaltenen Nettoprämien.

Der Versicherungsteuer unterwarf die Klägerin lediglich die durch die Reiseveranstalter an sie abgeführten Nettoprämien. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass nicht nur die Nettoprämie, sondern auch der Verkaufsaufschlag der Versicherungsteuer unterliege, und erließ entsprechende Versicherungsteuerbescheide nach § 10 Abs. 4 VersStG (Nachforderungsbescheide).

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ganz überwiegend ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht das Versicherungsentgelt für das zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern begründete Versicherungsverhältnis in Höhe des Verkaufspreises für die Reiseversicherung angesetzt.

Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten. Ist eine Versicherung darauf angelegt, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, kann das Versicherungsentgelt für das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Versicherungsverhältnis dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Nettoprämie, erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.

Das Versicherungsentgelt wird maßgeblich durch den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer bestimmt. Versicherungsnehmer ist derjenige, der nach der Police (Versicherungsschein) Versicherungsnehmer ist, weil dieser die für die Versicherungsteuerpflicht maßgebenden Prämienzahlungen zu leisten hat. Das gilt auch, wenn der Versicherungsvertrag den Versicherungsschutz für versicherte Personen regelt. Die versicherten Personen werden dadurch nicht Versicherungsnehmer.

Vereinbaren Versicherer und Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag, dass der Versicherungsnehmer den versicherten Personen Versicherungsschutz verschafft, wobei diese hierfür einen festen, nicht nach Prämien und Provision aufgeschlüsselten Verkaufspreis zu zahlen haben, und der Versicherungsnehmer nur die festgelegte Nettoprämie an den Versicherer zu entrichten hat, während der restliche Teil des Verkaufspreises beim Versicherungsnehmer verbleibt, entspricht das Versicherungsentgelt der Höhe des Verkaufspreises. Die vertraglichen Regelungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer beinhalten in einem solchen Fall die konkludente Vereinbarung, dass der Versicherungsnehmer die Vergütung für die Vermarktung der Versicherung vom Versicherer beanspruchen kann, wobei er diese vom Verkaufspreis einbehalten darf.

Die Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hat zur Folge, dass das Versicherungsentgelt der Höhe nach dem vollen Verkaufspreis entspricht. den zwischen der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer geschlossenen Verträgen zur Verschaffung von Versicherungsschutz für Reisende waren die Verkaufsaufschläge Teil des an die Klägerin geschuldeten Versicherungsentgelts und zusammen mit der Nettoprämie für die mittels der Reiseversicherungen erfolgte Übernahme des Wagnisses an die Klägerin zu bewirken. In Höhe der Verkaufsaufschläge schuldete die Klägerin den Reiseveranstaltern eine Vertriebsvergütung, die im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Reiseveranstaltern durch Verrechnung bewirkt wurde. Die als Verkaufsaufschlag bezeichnete Vertriebsvergütung war demnach als Teil des von den Reisekunden bezahlten Verkaufspreises an die Klägerin als Versicherer zu bewirken und unterlag als Teil des gesamten Versicherungsentgelts der Versicherungssteuer.

Linkhinweis:

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