08.01.2021

Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019

Mit BMF-Schreiben v. 21.12.2020 hat die Finanzverwaltung wegen der Corona - Pandemie die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.12.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, DOK 2020/1333237

AO § 149

Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind, sind diese Erklärungen vorbehaltlich des § 149 Abs. 4 AO spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können gemäß § 109 Abs. 2 AO in diesen Fällen verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat das BMF nun in den vorstehend genannten Fällen die Abgabefrist nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum 31. März 2021 verlängert.

Über diesen Zeitpunkt hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.

Anordnungen zur vorzeitigen Anforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt.
BMF online
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