Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.3.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, DOK 2021/0298836
AO § 149
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl. I 2021, 237) ist am 19. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.
Das BMF hat daher das zur Erklärungsabgabefrist 2019 ergangene BMF-Schreiben v. 21.12.2020 -IV A 3 - S 0261/20/10001:010 (BStBl. I 2021, 44) mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.
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AO § 149
Das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl. I 2021, 237) ist am 19. Februar 2021 und damit noch vor Ablauf der regulären Erklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die Erklärungsfrist in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs bzw. fünf Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 1 EGAO). Einer Verlängerung der Steuererklärungsfrist durch BMF-Schreiben bedarf es deshalb nicht mehr.
Das BMF hat daher das zur Erklärungsabgabefrist 2019 ergangene BMF-Schreiben v. 21.12.2020 -IV A 3 - S 0261/20/10001:010 (BStBl. I 2021, 44) mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufgehoben.